29.12.2022
Anpassung der Kostenübernahme für SARS-CoV-2
Das Parlament hat in der Wintersession entschieden, die bisherige Finanzierung der SARS-CoV-2-Analytik durch den Bund per Ende 2022 zu beenden. Somit gehen ab 1. Januar 2023 die Kosten dieser Analytik zulasten der getesteten Person. Die Rechnungstellung erfolgt auf Grundlage der Analysenliste (AL; Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung).
Damit die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten übernimmt, vorbehältlich Franchise und Selbstbehalt, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- – Es erfolgt eine individuelle ärztliche Anordnung aufgrund spezifischer COVID-19-Symptome.
- – Die angeordnete Analytik hat eine medizinisch-therapeutische Konsequenz.
SARS-CoV-2-Analysen, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes oder auf einer Notfallstation erfolgen, sind unverändert in den Fallpauschalen inbegriffen.
Analytik auf SARS-CoV-2 und Tarifierung gemäss Analysenliste (AL) ab 01.01.2023
Position AL | Spezifikation | Taxpunkte |
3186.00 | PCR auf SARS-CoV-2, monoplex oder multiplex als Einzel- oder erster Keim | 72.00 |
3186.10 | PCR auf SARS-CoV-2, multiplex als zweiter Keim | 47.70 |
3189.00 | Antikörper auf SARS-CoV-2, Ig oder IgG | 37.80 |
Weiterführende Informationen finden sich im Faktenblatt des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).